Statuten

Freisinnig-Demokratische Partei Rüschlikon

Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Rüschlikon (FDPR) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und ein Kollektivmitglied der FDP des Bezirkes Horgen

Art. 2 Sie vertritt das freisinnige Gedankengut auf der Grundlage der demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung und setzt sich für eine liberale und fortschrittliche Politik in Gemeinde, Kanton und Bund ein. Statuten und Programm der FDP des Kantons Zürich sowie der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz sind für sie richtungsweisend.

Art. 3 Der FDPR kann eine Jungliberale Gruppe (JLG) angegliedert werden.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Die Mitgliedschaft kann im Rahmen von Art. 2 durch jeden Schweizer Bürger und jede Schweizer Bürgerin, die in bürgerlichten Rechten und Ehren stehen, erworben werden. Dazu ist ein schriftliches Aufnahmegesuch erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs an die Generalversammlung möglich. Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit der Zugehörigkeit zu einer anderen Partei; ausgenommen davon ist die Mitgliedschaft bei der JLG.

 Art. 5 Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Kalenderjahres sowie durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, unter Wahrung des Rekursrechtes an die Generalversammlung. Er kann verfügt werden wegen Verletzung von Parteiinteressen, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags.

 Art. 6 Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist nach Art. 75a ZGB ausgeschlossen.

 

III. Organisation

Art. 7 Die Organe der FDPR sind:

  • Die Generalversammlung (GV)
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Partei. Sie ist in allen Belangen zuständig, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Jährlich hat eine ordentliche GV stattzufinden, auf deren Geschäftsliste folgende Traktanden zu nehmen sind:

  • Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Revisorenberichtes
  • Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahlen
  • Ausserordentliche

Ausserordentliche GV werden vom Vorstand nach Bedarf, oder wenn dies von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder verlangt wird, einberufen.

Art. 9 Die Abstimmungen werden in der Regel offen durchgeführt. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Der Vorsitzende kann auch von sich aus geheime Abstimmung anordnen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 10 Der Vorstand wird von der GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Präsident wird direkt durch die GV bestimmt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand kann die der Partei angehörenden Mitglieder des Gemeinderats zu den Vorstandssitzungen beiziehen. Sie haben beratende Stimme.

Art. 11 Die JLG wird im Vorstand der FDPR durch ihren Präsidenten oder einen ständigen Delegierten vertreten. Der Vertreter darf nicht gleichzeitig einer anderen politischen Partei angehören.

Art. 12 Der Vorstand vollzieht die GV Beschlüsse und vertritt die Partei gegen aussen. Er ist zuständig für die

  1. Administrative Führung der Partei
  2. Aufnahme, Entlassung und den Ausschluss von Mitgliedern
  3. Wahl der Delegierten für die Bezirks- und Kantonalpartei
  4. Antragsstellung an die Parteiversammlung bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften
  5. Aufstellung der Tätigkeitsprogramme
  6. Propaganda und Werbung

Sofern die Einberufung einer GV zeitlich nicht mehr möglich ist, kann der Vorstand in Geschäften, die er durch Mehrheitsbeschluss als dringlich bezeichnet, ausnahmsweise auch Funktionen der GV ausüben. Solche Vorstandsbeschlüsse sind binnen Monatsfrist einer Parteiversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 13 Der Präsident (bei Verhinderung der Vizepräsident) führt, zusammen mit dem Aktuar oder mit dem Quästor, die rechtsverbindliche Unterschrift. Für Kassa Angelegenheiten führt der Quästor Einzelunterschrift.

Art. 14 Die von der GV auf je zwei Jahre zu wählenden beiden Rechnungsrevisoren überprüfen die Jahresrechnung und stellen der GV darüber Bericht und Antrag.

 

IV. Rechnungswesen Art. 15 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 16 Die FDPR erhebt jährlich einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrags wird auf Antrag des Vorstands von der GV festgesetzt.

 

V. Statutenänderungen und Auflösung

Art. 17 Statutenänderungen können von jeder GV mit einfachem Stimmenmehr beschlossen werden, sofern die Abänderungsanträge vom Vorstand vorberaten und die Statutenrevision mit der Einladung zur GV mindestens zehn Tage zum Voraus angekündigt worden sind.

Art. 18 Die Auflösung der FDPR kann von jeder GV mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher Parteimitglieder beschlossen werden. Kommt der Auflösungsbeschluss nicht zustande, so kann der Vorstand zu einer zweiten GV einladen, welche mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung beschliessen kann.

Art. 19 Im Falle einer Auflösung ist das Parteivermögen bei der FDP des Kantons Zürich zuhanden einer späteren Neugründung einer FDPR zu deponieren. Nach zehn Jahren verfällt es der kantonalen Parteikasse.

 

VI. Inkraftsetzung     

Art. 20 Die vorstehenden Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 24. November 2005 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen diejenigen vom 24. Mai 1975.

 

FREISINNIG-DEMOKRATISCHE PARTEI RÜSCHLIKON

 

Präsident: C. Binding

Aktuar: T. Steinebrunner